Die Rechtsquellen der Kantone Appenzell. «Vom ee bruch», «Erb» oder «Von kelber verkoffen»

Blättern im ältesten Appenzeller Landbuch aus den 1540er Jahren – die  Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins macht es möglich.

Im Rahmen des Projektes Sammlung schweizerischer Rechtsquellen wurden für Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden aus zahlreichen Rechtsdokumenten drei Landbücher ausgewählt und von Nathalie Büsser im Band Appenzeller Landbücher 2009 im Druck herausgegeben. Die Historikerin stellt die rechtlichen Schlüsseldokumente für die frühe Neuzeit in den Zusammenhang von Fragen nach Herrschaftsorganisation, Staatswerdungsprozessen und Verwaltungstechniken.

Die Landbücher als Verfassung und Gesetzessammlung in einem geben Aufschluss über Nutzungsrechte, Verschuldung und Konkurs, über Erbrecht, Ehe und Vormundschaft. Sie sind verschriftlichtes Gewohnheitsrecht wie auch Satzungsrecht für ein bestimmtes Territorium – im vorliegenden Fall für das ungeteilte Land Appenzell (um 1540 und 1585) und für Appenzell Ausserrhoden (1632).

Die Edition von Nathalie Büsser ist im PDF durchsuchbar. Das älteste Appenzeller Landbuch steht zusätzlich als digitale Edition zur Verfügung.

Appenzeller Landbücher >
Digitalisierte Edition des ältesten Appenzeller Landbuchs >

Abbildung: Der Artikel ‹[26.1] Erb› in der digitalisierten Edition des ältesten Appenzeller Landbuchs, das sich im Landesarchiv Appenzell Innerrhoden befindet: «Och ist unnser mainung, wann ain man von thots wegen abgatt und ain eliche frowenn hinderm latt und darzuͦ ain kind ald zway, so sol die frow ain drittal dess varenndten guͦtz nemen und sol och allweg nach glicher anzal helfenn geltenn.» >